Rechtsprechung
BVerwG, 10.10.1995 - 2 WDB 7.95 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Anspruch eines Soldaten auf Gewährung von Übergangsbeihilfe - Anspruch auf Neufestsetzung von Übergangsbeihilfe auf der Grundlage eines früheren Dienstgrades - Zweifel an der Auslegung eines rechtskräftig gewordenen disziplinargerichtlichen Urteils - Berechnung einer ...
Verfahrensgang
- TDG Süd, 18.07.1995 - TDiG S 3 GL 3/95
- BVerwG, 10.10.1995 - 2 WDB 7.95
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- BVerwG, 21.01.1991 - 6 C 49.88
Soldat auf Zeit - Dienstgradherabsetzung - Minderung der Übergangsbeihilfe
Auszug aus BVerwG, 10.10.1995 - 2 WDB 7.95
Außerdem sei davon auszugehen, daß das Wehrbereichsgebührnisamt in dem erwähnten Zeitraum von viereinhalb Jahren in gleichgelagerten Fällen entsprechend dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 1991 - 6 C 49.88 - (NZWehrr 1991, 129) entschieden habe, so daß insoweit eine Selbstbindung eingetreten sei.Dies folgt aus § 47 Abs. 2 Satz 3." Der erkennende Senat vermag daher, anders als der 6. Revisionssenat in seinem Urteil vom 21. Januar 1991 - BVerwG 6 C 49.88 -
), nicht zu erkennen, daß diese Auffassung "im Gesetz keine Stütze findet und auch im übrigen nicht zu überzeugen vermag". Der 6. Revisionssenat (Urteil vom 21. Januar 1991 - BVerwG 6 C 49.88 -
) sah den Zweck der Vorschrift des § 75 Abs. 2 Satz 1 WDO ebenfalls in "der Sicherung der Vollstreckung von Disziplinarmaßnahmen" und bejahte selbst "den Verfall der einbehaltenen Übergangsbeihilfe", mithin den Verlust des Anspruchs auf Dienstzeitversorgung dem Grunde nach "im Fall der rechtskräftigen Aberkennung des Ruhegehalts". - BVerwG, 11.10.1967 - II WD 47.67
Zur Frage einer Disziplinarmaßnahme gegen einen Soldaten der Reserve
Auszug aus BVerwG, 10.10.1995 - 2 WDB 7.95
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 11. Oktober 1967 - BVerwG 2 WD 47.67 - <BVerwGE 33, 39>; Beschlüsse vom 20. Februar 1984 - BVerwG 2 WDB 1, 84 -, vom 9. April 1991 - BVerwG 2 WDB 9, 91 -, zuletzt vom 25. Januar 1993 - BVerwG 2 WDB 7, 92 -) ist die Übergangsbeihilfe eines früheren Soldaten, dessen disziplinargerichtliche Herabsetzung im Dienstgrad nach Beendigung seines Dienstverhältnisses rechtskräftig wird, aus dem niedrigeren Dienstgrad zu berechnen.Die demnach zwingend vorgeschriebene Einbehaltung der Übergangsbeihilfe bis zum rechtskräftigen Abschluß des disziplinargerichtlichen Verfahrens läßt den Anspruch auf diesen Dienstzeitversorgungsbezug dem Grunde und der Höhe nach bestehen, und zwar so, wie er mit Beendigung des Dienstverhältnisses entstanden ist, berechtigt und verpflichtet den Dienstherrn jedoch, die Zahlung der Übergangsbeihilfe vorläufig zu verweigern (vgl. schon BVerwGE 33, 39 [41]).
Eine derart einseitige Betrachtungsweise zugunsten des Dienstherrn würde indessen die berechtigten Interessen des betroffenen früheren Soldaten außer Betracht lassen und damit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 75 Abs. 2 Satz 1 WDO verfehlen (vgl. BVerwGE 33, 39 [42]).
- Drs-Bund, 21.04.1988 - BT-Drs 11/2181
Auszug aus BVerwG, 10.10.1995 - 2 WDB 7.95
In der Begründung zu der dem § 75 Abs. 2 Satz 1 WDO entsprechenden Vorschrift des § 61 Abs. 1 Satz 2 des Entwurfs einer Wehrdisziplinarordnung vom 2. März 1956 (BT-Drucks. 11/2181) heißt es: "Abs. 1 Satz 2 soll ungerechtfertigte Auszahlungen verhindern.". - BVerwG, 02.11.1994 - 2 B 130.94
Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen - …
Auszug aus BVerwG, 10.10.1995 - 2 WDB 7.95
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluß vom 2. November 1994 - BVerwG 2 B 130.94 - verworfen.